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   BVerwG, 23.09.1997 - 1 D 3.96   

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BVerwG, 23.09.1997 - 1 D 3.96 (https://dejure.org/1997,9339)
BVerwG, Entscheidung vom 23.09.1997 - 1 D 3.96 (https://dejure.org/1997,9339)
BVerwG, Entscheidung vom 23. September 1997 - 1 D 3.96 (https://dejure.org/1997,9339)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarmaßnahme der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst und der Kürzung des Ruhegehalts - Dienstvergehen des verspäteten Dienstantritts - Rechtsfolgen der Verhinderung eines Beamten bei einer gegen ihn durchgeführten Hauptverhandlung - Disziplinarmaßnahmen bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 16.03.1993 - 1 D 69.91

    Schuldfähigkeit - Bulemie - Beschaffungskriminalität

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1997 - 1 D 3.96
    Eine erhebliche Verminderung kommt nur dann in Betracht, wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder wenn der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder im Zustand eines akuten Rausches verübt hat (Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - ).
  • BVerwG, 27.11.1996 - 1 D 28.95

    Beamtenrecht - Disziplinarverfahren, Beschränkung des Verhandlungsstoffs

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1997 - 1 D 3.96
    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß im Falle einer unbeschränkt eingelegten Berufung ausnahmsweise eine Beschränkung des Verhandlungsstoffs und damit des festzustellenden Sachverhalts zulässig ist, wenn bereits einzelne Pflichtverletzungen die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen und auch die gerichtlichen Nebenentscheidungen eine vollständige Prüfung der angeschuldigten Sachverhalte nicht erforderlich machen; die Zustimmung der Verfahrensbeteiligten ist dafür nicht erforderlich (Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 1 D 28.95 - IÖD 1997, 127>).
  • BVerwG, 17.04.1996 - 1 D 54.95

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Schalterbeamten der Post - Disziplinarmaßnahme

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1997 - 1 D 3.96
    Sofern die sich daraus ergebenden Leistungen nicht ausreichen sollten und auch andere Mittel nicht zur Verfügung stehen, kommen Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, insbesondere Krankenhilfe unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Nr. 4 und des § 37 BSHG, in Betracht (vgl. dazu Urteil vom 17. April 1996 - BVerwG 1 D 54.95 -).
  • BVerwG, 28.06.1995 - 1 D 16.94

    Dienstvergehen eines Postbeamten - Fortgesetzte Verletzung des Post- und

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1997 - 1 D 3.96
    Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit schließt die Höchstmaßnahme hier nicht aus, weil es sich um die Verletzung einer einfachen, immer wieder eingeübten und leicht einsehbaren Kernpflicht handelte (Urteil vom 28. Juni 1995 - BVerwG 1 D 16.94 -).
  • BVerwG, 12.08.1997 - 1 D 30.97

    Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme - Entfernung aus dem Dienst wegen

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1997 - 1 D 3.96
    Sie beruht auf ihm zurechenbarem schweren Fehlverhalten (stRspr, z.B. Urteil vom 12. August 1997 - BVerwG 1 D 30.97 -).
  • BVerwG, 09.01.1996 - 1 D 47.95

    Zugriff auf Nachnahmeanweisungsbeträge und Zahlungsanweisungsbeträge durch einen

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1997 - 1 D 3.96
    Wer diese für den geordneten Ablauf des Postbetriebs unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann grundsätzlich nicht mehr Beamter bleiben (vgl. Urteil vom 9. Januar 1996 - BVerwG 1 D 47.95 -).
  • BVerwG, 05.09.1995 - 1 D 69.94

    Unterschlagung entgegengenommener Nachnahmebeträge

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1997 - 1 D 3.96
    Der Mildungsgrund der wirtschaftlichen Notlage setzt voraus, daß der Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (stRspr vgl. u.a. Urteil vom 5. September 1995 - BVerwG 1 D 69.94 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2007 - DL 16 S 23/06

    Berufung eines Lehrers gegen Entfernung aus dem Dienst wegen Veruntreuung

    Dieser setzt voraus, dass der Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.06.2003, a.a.O., Urt. v. 30.09.1998 - BVerwG 1 D 97.97 -, Urt. v. 23.09.1997 - BVerwG 1 D 3.96 -).

    Die Begleichung von Schulden erfüllt die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes nur dann, wenn es sich um Verbindlichkeiten handelt, deren Nichterfüllung den Beamten von den für den notwendigen Lebensbedarf erforderlichen Leistungen abschneiden würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1994 - BVerwG 1 D 19.93 -, Urt. v. 23.09.1997, a.a.O., Urt. v. 30.09.1998, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.01.1998 - 1 D 36.94

    Beamtenrecht - Disziplinarverfahren, Beschränkung des Verhandlungsstoffs bei

    Zwar hat der Senat eine Beschränkung des Verhandlungsstoffs im Falle einer unbeschränkten Berufung ohne Zustimmung der Verfahrensbeteiligten bisher nur für den Fall anerkannt, daß bereits einzelne festgestellte Pflichtverletzungen die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen und auch die gerichtlichen Nebenentscheidungen eine vollständige Prüfung der angeschuldigten Sachverhalte nicht erforderlich machen (Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 1 D 28.95 -, DÖD 1997, 108 = BVerwG DokBer B 1997, 147 = IÖD 1997, 127 = Buchholz 235 § 87 BDO Nr. 1; Urteil vom 23. September 1997 - BVerwG 1 D 3.96 -).
  • BVerwG, 30.09.1998 - 1 D 97.97

    Vorsätzlicher Verstoß gegen die dienstliche Pflicht zu voller Hingabe an den

    Die Bezahlung von Schulden mit unterschlagenem Geld erfüllt jedoch nur dann den Milderungsgrund, wenn es sich um Schulden handelt, deren Nichtbezahlung den Beamten und seine Familie von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abschneiden würde (urteil vom 23. September 1997 - BVerwG 1 D 3.96 - ).
  • BVerwG, 31.03.1998 - 1 D 59.97

    Öffnung dienstlich anvertrauter oder zugänglicher Briefsendungen und Entwendung

    Sie beruht auf ihm zurechenbarem schwerem Fehlverhalten (stRspr, z.B. Urteil vom 23. September 1997 - BVerwG 1 D 3.96 -).
  • BVerwG, 01.09.1999 - 1 D 2.98

    Verhängen von Disziplinarmaßnahmen für unberechtigtes Fernbleiben vom Dienst für

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Beschränkung des Verhandlungsstoffs im Falle einer unbeschränkten Berufung ohne Zustimmung der Verfahrensbeteiligten jedoch dann zulässig, wenn bereits einzelne festgestellte Pflichtverletzungen die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen und auch die gerichtlichen Nebenentscheidungen eine vollständige Prüfung der angeschuldigten Sachverhalte nicht erforderlich machen (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 D 43.97 - Urteil vom 10. Juni 1998 - BVerwG 1 D 39.96 - ; Urteile vom 13. Januar 1998 - BVerwG 1 D 36.94 und BVerwG 1 D 54.96 - ; Urteil vom 23. September 1997 - BVerwG 1 D 3.96 - ; Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 1 D 28.95 - ).
  • VG Trier, 24.11.2005 - 4 K 319/05

    Diebstahl und Warenverkauf von dienstlich zugänglichem Gut (hier Handys) als ein

    Die Bezahlung von Schulden mit rechtswidrig erlangtern Geld erfüllt jedoch nur dann den Milderungsgrund, wenn es sich um Schulden handelt, deren Nichtbezahlung den Beamten und seine Familie von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abschneiden würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1997, Az: 1 D 3.96).
  • VG Oldenburg, 10.12.2003 - 14 A 3233/03

    Beamtenverhältnis; Beamter; Dienstherr; Dienstpflichtsverletzung; Dienstvergehen;

    Als solcher ist anerkannt ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war (vgl. BVerwG, U. v. 26. März 1996 - 1 D 58/95 - Buchholz 232 § 54 S. 2 BBG Nr. 7 und U. v. 23. September 1997 - 1 D 3.96 - DokBer B 1998, 67, 69).
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